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§ 1. Voraussetzungen der Miete.
Fahrzeuge werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen.
§ 2. Vermietung in das Ausland.
Für Fahrten ins Ausland bedarf es in Jedem Fall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen- und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des Fahrzeuges, Beschlagnahme usw.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne daß es eines Verschuldens bedarf. Er haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete (§ 9, Abs. 4) für die einzelnen Ausfalltage, ohne daß es eines Nachweises der Vermietmöglichkeit bedarf.
§ 3. Vorbestellung.
Vorbestellungen von Fahrzeugen, auch mündlich oder fernmündlich, sind verbindlich. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereitgehalten zu werden. De r Vermieter haftet aus der Vorbestellung nicht, wenn das vorbestellte Fahrzeug nicht einsatzfähig ist.
§ 4. Übernahme.
Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an, daß sich dasselbe in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Behauptet der Mieter, daß bei Übernahme des Fahrzeuges nicht erkennbare Mängel vorlagen, so ha t er dies zu beweisen. Die Anerkennung bezieht sich auch auf die Unversehrtheit der Plomben des Kilometerzählers, dessen Stand, den Tankinha!t, das Zubehör, insbesondere komplettes Werkzeug, Reserverad, vollständige Wagenpapiere und gegebenenfalls Autoradio.
§ 5. Mietdauer, Rückgabe.
(1) Die Mindestmietdauer beträgt in der Regel 1 Tag = 24 Stunden. Der Mieter darf innerhalb der vereinbarten Mietdauer das Fahrzeug nur so lange benutzen, als ausreichende Barmittel zur Befriedigung der Ansprüche des Vermieter vorhanden sind.
(2) Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.
(3) Wird das Fahrzeug mit kompletten Wagenpapieren nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von
€ 60,-- neben der Tagesmiete für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Fahrzeuges oder der Wagenpapiere nebst Schlüssel zu fordern.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(5) Der Vermieter kann noch innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe des Fahrzeuges Mängel beanstanden. Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters.
(6) Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen.
(7) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter unbeschränkt für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.
§ 6. Mieterrechte.
Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf, außer zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung für andere, auf eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeuges und den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrsgesetz usw.) unter Beachtung de r zulässigen Belastung des Fahrzeuges befördern. Fahrer, Insassen und sonst!ge beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme entstehen.
§ 7. Besondere Pflichten des Mieters.
(1) Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einen in diesem Vertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsfunktion, ordnungsgemäßer Verschluß der Türen und Hauben usw.); bei mehrtägiger Benutzung die Waqenpflege, Abschmieren und Ölwechsel in einer Vertragswerkstätte
(3) Der Mieter ist für eine ordnungsmäßige Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl verantwortlich und hat dasselbe bei Nacht in einer Garage oder an einem gesicherten Platz abzustellen.
(4) Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen.
(5) Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges bei Renn- oder Sportveranstaltungen sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge ist verboten.
(6) Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebs- • Unfähigkeit des Fahrzeuges entstehen könnten.
(7) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die sofortige Reparatur in der nächsten SpeziaIwerkstätte zu veranlassen.
(8) Jede vorsätzliche Verletzung der Plomben und der Kilometerzählereinrichtung wird strafrechtlich verfolgt. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, pro Miettaq eine Fahrstrecke von 600 km zugrunde zu legen und zu berechnen. Diese Berechnung wird auch vorgenommen, wenn bei Versagen des Kilometerzahlers die Anweisungen gem. Abs. 7 nicht befolgt werden.
§ 8. Reparaturen.
(1) Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparaturen zu L rage n, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerläßlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.
(2) Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der auf gewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.
§ 9. Unfälle und sonstige Schäden.
(1) Das Fahrzeug ist gegen Haftpflicht versichert.
(2) Abgesehen von den Fällen des § 8, Abs. l, haftet der Mieter dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen des Fahrzeuges, insbesondere für
a) Reparaturkosten,
b) Mietausfall gem. Ab s. 4,
c) Wertminderung,
d) Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigengutachten usw.
(3) Ist eine Haftungsbeschränkung für Reparaturkosten vereinbart, wird deren Umfang umseitig unter "Besondere Vereinbarungen" angegeben. Der Mieter haftet in diesem Fall für Kaskoschäden im Sinne des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung) nur bis zu angegebener Höhe. Die Haftung des Mieters für Mietausfall gem. Abs. 4, Wertminderunq und sonstige Kosten für Rechts- und Sachverständigenberatung bleibt hier von unberührt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Brand-, Entwendungs- und sonstige Schäden, sowie
bei vorsätzlich oder grobfahrlässiq verursachten Schäden.
(4) Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöqlichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur des Fahrzeuges in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall. Die Tagesmiete setzt sich aus der Grundgebühr und den Kosten für eine Fahrstrecke von 100 km zusammen.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen sind die Polizei und der Vermieter zu benachrichtigen; Zeugen und alle sonstigen Beweismitte! sind zu sichern. Gegenüber Beteiligten sollen keinerlei Erklärungen abgegeben werden.
(6) Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt. Für den Fall des Eintritts eines Unfallschadens während der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter die gesamten Schadenersatzansprüche abzutreten.
(7) Der Mieter haftet uneingeschränkt für Schaden, die durch das von ihm beförderte Ladegut entstehen.
§ 10. Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen.
(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2) Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderunq aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Vermietfirma. Auf Verlangen des Vermieters wird auch bei einem Streitwert über
€ 1.000,-- die Zuständigkeit des Amtsqerichts anerkannt.
(4) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
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